Europäische Konvention auf der Staatsbürgerschaft

Die Europäische Konvention auf der Staatsbürgerschaft (E.T.S. Nr. 166, der in Straßburg, am 6. November 1997 unterzeichnet ist), ist eine umfassende Tagung des Europarats, der sich mit dem Gesetz der Staatsbürgerschaft befasst.

Die übliche Praxis unter Staaten am Anfang des 20. Jahrhunderts war, dass eine Frau die Staatsbürgerschaft ihres Mannes haben sollte; so nach der Verbindung eines Ausländers würde sie die Staatsbürgerschaft ihres Mannes automatisch erwerben, und ihre eigene Staatsbürgerschaft verlieren. Sogar sobald die Staatsbürgerschaft einer verheirateten Frau nicht mehr abhängig von der Staatsbürgerschaft ihres Mannes gemacht wurde, wurden gesetzliche Bestimmungen noch automatisch behalten, geheiratete Frauen, und manchmal verheiratete Männer ebenso naturalisierend. Das konnte zu mehreren Problemen, einschließlich des Verlustes der ursprünglichen Staatsbürgerschaft der Gatten, der Gatte führen, der das Recht auf die konsularische Hilfe verliert (da konsularische Hilfe Staatsangehörigen unter der Rechtsprechung eines Auslandsstaates nicht gegeben werden kann, dessen sie auch Staatsangehörige sind), und unterworfen Wehrpflicht-Verpflichtungen werdend. Aus diesen Gründen bestimmt die Tagung, dass weder Ehe noch Auflösung der Ehe die Staatsbürgerschaft jedes Gatten (Artikel 4d) automatisch betreffen sollen.

Artikel 5 bestimmt, dass kein Urteilsvermögen in einem inneren Staatsbürgerschaft-Gesetz eines Staates auf Grund "Geschlechtes, Religion, Rasse, Farbe oder nationalen oder ethnischen Ursprungs" bestehen soll. Es bestimmt auch, dass ein Staat unter seinen Staatsangehörigen auf der Grundlage davon nicht unterscheiden soll, ob sie ihre Staatsbürgerschaft von Geburt halten oder es nachher erworben haben.

Artikel 6 bezieht sich auf den Erwerb der Staatsbürgerschaft. Es sorgt für Staatsbürgerschaft, um bei der Geburt durch den Abstieg von jedem Elternteil zu denjenigen erworben zu werden, die innerhalb des Territoriums des Staates getragen sind. (Staaten können teilweise oder völlig Kinder geboren auswärts ausschließen). Es sorgt auch für Staatsbürgerschaft auf Grund von der Geburt im Territorium des Staates; jedoch können Staaten das auf nur Kinder beschränken, die sonst staatenlos sein würden. Es verlangt die Möglichkeit der Einbürgerung und bestimmt, dass die Periode des für die Eignung erforderlichen Wohnsitzes mehr als zehn Jahre gesetzlicher und gewohnheitsmäßiger Wohnsitz nicht sein kann. Es verlangt auch, um den Erwerb der Staatsbürgerschaft durch bestimmte Personen, einschließlich Gatten von Staatsangehörigen, Kinder seiner Staatsangehörigen geboren auswärts, Kinder "zu erleichtern", einer haben dessen Eltern die Staatsbürgerschaft, Kinder erworben, die von einem Staatsangehörigen, Personen gesetzlich angenommen sind und gewohnheitsmäßig seit einer Periode vor dem Alter achtzehn, und staatenlosen Personen und Flüchtlingen gesetzlich ortsansässig sind und gewohnheitsmäßig auf seinem Territorium ortsansässig sind.

Artikel 7 regelt den unwillkürlichen Verlust der Staatsbürgerschaft. Es bestimmt, dass Staaten ihre Staatsangehörigen ihrer Staatsbürgerschaft in nur den Fällen des freiwilligen Erwerbs einer anderen Staatsbürgerschaft, Schwindels oder Misserfolgs berauben können, relevante Auskunft zu geben, wenn sie Staatsbürgerschaft, freiwillige Wehrpflicht in einer militärischen Auslandskraft oder Adoption als ein Kind durch ausländische Staatsangehörige erwerben. Es sorgt auch für die Möglichkeit des Verlustes der Staatsbürgerschaft für Staatsangehörige, die gewohnheitsmäßig auswärts wohnen. Schließlich stellt es Verlust der Staatsbürgerschaft für das "für die Lebensinteressen der Staatspartei ernstlich nachteilige Verhalten" zur Verfügung.

Artikel 8 versorgt Staatsangehörige mit dem Recht, auf ihre Staatsbürgerschaft zu verzichten, zur Verfügung stellend werden sie staatenlos nicht dadurch. Staaten können jedoch dieses Recht in Bezug auf Staatsangehörige einschränken, die auswärts wohnen.

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