Landgericht (Norwegen)

In Norwegen ist das Landgericht das erste Gerichtsbeispiel, und behandelt sowohl kriminelle als auch Zivilprozesse. Die Entscheidung des Landgerichts kann an das folgende Niveau des Gerichtes, des Berufungsgerichts appelliert werden.

Der Begriff tingrett für die Landgerichte wurde 2002 eingeführt, das vorherige Begriff-Stadtgericht (byrett) und Landgericht (herredsrett) ersetzend.

Kriminelle Fälle

Seit dem August 1995 werden alle kriminellen Fälle, die vor Gericht gehen, am Landgericht zuerst versucht. Davor wurden die ernstesten Fälle im Berufungsgericht (lagmannsrett) versucht. Regelmäßige Proben werden gewöhnlich gehalten, bevor eine Tafel von drei Richtern, einem Fachmann und zwei Richter legt. In besonders schwierigen Fällen kann die Bank aus fünf Richtern bestehen (zwei Fachmann, und drei legen Richter). Urteile und Sätze werden durch eine Majoritätsstimme mit den Stimmen der legen Richter bestimmt, dasselbe als der Berufsrichter aufzählend. Wenn es ein volles Eingeständnis gibt, und der Angeklagte ihm zustimmt, kann die Probe vor einem einzelnen Berufsrichter gehalten werden, der die Sache anhört und das Verurteilen bestimmt.

Zivilprozesse

Das Landgericht ist die zweite Reihe in den meisten Zivilprozessen, die erste Reihe, die der Schlichtungsausschuss (forliksråd) ist. Bestimmte Fälle können auf dem Schlichtungsausschuss, einschließlich Familiengesetzes, Patents und Handelsmarke-Probleme, Fälle gegen die Behörden und Fälle nicht gehalten werden, wo ein unabhängiges Beschwerde-Komitee eine Meinung ausgegeben hat. Außerdem finden größere Fälle, wo beide Seiten representad durch Rechtsanwälte und andere Fälle sind, wo außergerichtliche Vermittlung haben, statt, können den Schlichtungsausschuss umgehen und gerade zum Landgericht gehen. Das Landgericht hört auch Bitten vom Schlichtungsausschuss.

Zivilprozesse werden normalerweise vor einem einzelnen Berufsrichter gehalten, aber jede Seite kann zwei fordern legen Richter, ebenso gesetzt werden. In einigen Fällen fordert das Gesetz, dass es zwei gibt, legen Richter mit der Kompetenz im Gegenstand.


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