Vertrag von Rapallo (1922)

Der Vertrag von Rapallo war ein Vertrag, der im Hotel Imperiale in der italienischen Stadt Rapallo am 16. April 1922 zwischen Deutschland (die Weimarer Republik) und dem sowjetischen Russland geschlossen ist, unter dem jeder auf alle Land- und Finanzansprüche gegen anderen im Anschluss an den Vertrag des Brests-Litovsk und Ersten Weltkriegs verzichtet hat.

Die zwei Regierungen sind auch bereit gewesen, ihre diplomatischen Beziehungen zu normalisieren und in einem Geist der gegenseitigen Bereitwilligkeit im Decken des Wirtschaftsbedarfs von beiden Ländern "zusammenzuarbeiten".

Der Vertrag wurde während der Konferenz von Genua von Georgi Chicherin, Außenminister der russischen Sozialistischen sowjetischen Bundesrepublik und seines deutschen Kollegen Walther Rathenau unterzeichnet. Bestätigungen wurden in Berlin am 31. Januar 1923 ausgetauscht. Es wurde in der Liga der Nationsvertrag-Reihe am 19. September 1923 eingeschrieben.

Ein ergänzender Vertrag, der in Berlin am 5. November geschlossen ist, hat den Vertrag erweitert, Deutschlands Beziehungen mit sowjetischen Republiken der Ukraine, Weißrusslands, Georgias, Aserbaidschans, Armenien und der Weiten Ostrepublik zu bedecken. Bestätigungen wurden in Berlin am 26. Oktober 1923 ausgetauscht, und das ergänzende Protokoll wurde in der Liga der Nationsvertrag-Reihe am 18. Juli 1924 eingeschrieben.

Die Abmachung wurde durch den Vertrag Berlins, 1926 nochmals versichert.

Hintergrund

Sowohl Deutschland als auch die Sowjetunion wurden verwundbar in der Periode im Anschluss an das Ende des Ersten Weltkriegs verlassen. Deutschland hatte den Krieg verloren, das Verlassen davon hat diplomatisch, und der Vertrag von Versailles isoliert, nachdem der Krieg zum Verlust von deutschen Territorien, deutscher Abrüstung und der Zession von deutschen Territorien geführt hat. Die Sowjetunion hatte den Krieg vor seinem Ende 1917 wegen der bolschewistischen Revolution verlassen und hat viele seiner Westterritorien nach Deutschland im Vertrag des Brests-Litovsk abgetreten; nach dem Germanys Misserfolg wurde dieses Territorium in mehrere neue, unabhängige Staaten einschließlich Polens umgestaltet. Wie die Deutschen wurden die Sowjets diplomatisch isoliert verlassen, weil ihr Übergang zur kommunistischen Regel zum Verlust von Westverbündeten geführt hatte.

Deutschland hat am Anfang gehofft, friedliche Änderungen zum Versailles Vertrag zu verfolgen, und seine Hauptlandabsicht war, bestimmte Teile des westlichen Polens zurückzufordern. Eine am Anfang versöhnliche Haltung hat 1919 gescheitert, Deutschland dazu bringend, eine Wirtschaftsblockade Polens im Januar 1920 zu errichten. Diese Anstrengung, Änderungen zu zwingen, hat auch gescheitert, und hat zu strengen Verlusten für deutsche Unternehmer geführt. Diese Misserfolge haben Deutschland dazu gebracht, nach anderen Alternativen zu suchen, die ihre am meisten äußerste Form im Vorschlag von Hans von Seeckt, Kommandanten von Reichswehr erreicht haben (deutsches Militär), wer vorgeschlagen hat, dass Deutschland und die Sowjetunion eine Verbindung schließen sollten, um in Polen gemeinsam einzufallen, das von einem Krieg gegen Frankreich gefolgt ist. Seine Vorschläge hatten viel Einfluss auf offizielle Politik nicht, aber die allgemeine Idee, nähere Zusammenarbeit mit Russland zu suchen, hat begonnen, Währung unter mehreren Gruppen einschließlich deutscher Unternehmer zu gewinnen, die Marktgelegenheiten in Russland gesehen haben.

Wie Deutschland hat Russland gehofft, Landgewinne auf Polands Kosten zu machen, aber es wurde ohne ein wirksames Mittel des Tuns so verlassen. Anfang 1919 war der polnisch-sowjetische Krieg über Randdebatten zwischen den zwei Ländern ausgebrochen. Nach anfänglichen sowjetischen Siegen haben die Pole erfolgreich einen Gegenangriff gemacht, und ein Kompromiss-Frieden wurde im März 1921 erreicht, sowjetische Wünsche nach der Grenzrevision größtenteils unerfüllt verlassend. Der Krieg hat auch die Sowjets noch weiter isoliert von Großbritannien und Frankreich verlassen. Diese allgemeine Isolierung und Interesse an der Revision in Polen haben natürlich Zuneigung zwischen Russland und Deutschland geführt. Auf der Zehnten Parteikonferenz 1921 haben sich die Sowjets auf einer Politik von fortfahrenden Gelegenheiten für den Handel mit den Westmächten niedergelassen, die dringend nötige Industriematerialien liefern konnten.

Die gemeinsamen deutsch-sowjetischen Sorgen haben zuerst zum Unterzeichnen im Mai 1921 von einem Vertrag zwischen den zwei Nationen geführt, unter denen Deutschland das sowjetische Regime als die einzige legitime Regierung Russlands anerkannt hat und bereit gewesen ist, Beziehungen mit allen anderen Gruppen aufzuheben, die noch Macht gefordert haben. Diese Abmachung hat für die zukünftige Zusammenarbeit zwischen den zwei den Weg geebnet.

Text der Abmachung

Die deutsche Regierung, die von Dr Walther Rathenau, Staatssekretär, und der Regierung der russischen Sozialistischen sowjetischen Bundesrepublik vertreten ist, die von M. Tchitcherin, dem Beauftragten von Leuten vertreten ist, hat sich über die folgenden Bestimmungen geeinigt:

Artikel 1

Die zwei Regierungen werden abgestimmt, dass die Maßnahmen, die zwischen dem deutschen Reich und der russischen Sozialistischen sowjetischen Bundesrepublik hinsichtlich Fragen erreicht sind, die von der Periode des Krieges zwischen Deutschland und Russland datieren, auf die folgende Basis bestimmt gesetzt werden sollen:

[a] Das deutsche Reich und die russische Sozialistische sowjetische Bundesrepublik sind gegenseitig bereit, auf ihre Entschädigungsansprüche für den Verbrauch zu verzichten, der wegen des Krieges, und auch für Kriegsschäden, das heißt, irgendwelche Schäden übernommen ist, die von ihnen und von ihren Staatsangehörigen in Kriegszonen wegen militärischer Maßnahmen einschließlich aller Anforderungen im feindlichen Land ertragen worden sein können. Beide Parteien sind ebenfalls bereit, Entschädigung für irgendwelche Zivilschäden voranzugehen, die von den Staatsangehörigen einer Partei wegen so genannter außergewöhnlicher Kriegsmaßnahmen oder wegen von der anderen Partei ausgeführter Notmaßnahmen ertragen worden sein können.

[b] Gesetzliche Beziehungen in öffentlichen und Privatsachen, die aus dem Staat des Krieges einschließlich der Frage der Behandlung von Handelsbehältern entstehen, die in die Hände jeder Partei gefallen sind, sollen auf einer Basis der Reziprozität gesetzt werden.

[c] Deutschland und Russland sind gegenseitig bereit, auf ihre Entschädigungsansprüche für den Verbrauch zu verzichten, der von jeder Partei im Auftrag Kriegsgefangener übernommen ist. Außerdem ist die deutsche Regierung bereit, Entschädigung innerhalb der Rücksicht auf den Verbrauch voranzugehen, der dadurch im Auftrag Mitglieder der Roten in Deutschland internierten Armee übernommen ist. Die russische Regierung ist bereit, der Restitution des Erlöses des Verkaufs voranzugehen, der in Deutschland der Armeeläden ausgeführt ist, die in Deutschland durch die internierten Mitglieder der Roten Armee gebracht sind, die oben erwähnt ist.

Artikel 2

Deutschland verzichtet auf alle Ansprüche gegen Russland, das durch die Anwendung, bislang, von den Gesetzen und Maßnahmen der russischen Sozialistischen sowjetischen Bundesrepublik deutschen Staatsangehörigen oder ihren privaten Rechten und den Rechten auf das deutsche Reich und die Staaten entstanden sein kann, und auch fordert, der infolge irgendwelcher anderen Maßnahmen entstanden sein kann, die durch die russische Sozialistische sowjetische Bundesrepublik oder durch ihre Agenten gegen deutsche Staatsangehörige oder die privaten Rechte ergriffen sind, vorausgesetzt, dass die Regierung der russischen Sozialistischen sowjetischen Bundesrepublik Entschädigungsansprüche einer ähnlichen von einem Dritten gemachten Natur nicht befriedigt.

Artikel 3

Diplomatische und konsularische Beziehungen zwischen dem deutschen Reich und der russischen Sozialistischen sowjetischen Bundesrepublik sollen sofort fortgesetzt werden. Die Bedingungen für die Aufnahme der Konsuln von beiden Parteien sollen mittels einer speziellen Abmachung bestimmt werden.

Artikel 4

Beide Regierungen haben außerdem zugegeben, dass die Errichtung der rechtlichen Stellung jener Staatsangehörigen einer Partei, die innerhalb des Territoriums der anderen Partei und der allgemeinen Regulierung von gegenseitigen, kommerziellen und Wirtschaftsbeziehungen leben, auf dem Grundsatz der begünstigtsten Nation bewirkt werden soll. Dieser Grundsatz soll jedoch für die Vorzüge und Möglichkeiten nicht gelten, die die russische Sozialistische sowjetische Bundesrepublik einer sowjetischen Republik oder jedem Staat der im vorigen gebildeten Teil des ehemaligen russischen Reiches gewähren kann.

Artikel 5

Die zwei Regierungen sollen in einem Geist der gegenseitigen Bereitwilligkeit im Decken des Wirtschaftsbedarfs von beiden Ländern zusammenarbeiten. Im Falle einer grundsätzlichen Ansiedlung der obengenannten Frage auf einer internationalen Basis soll ein Austausch von Meinungen vorher zwischen den zwei Regierungen stattfinden. Die deutsche Regierung, kürzlich informiert über die vorgeschlagenen Abmachungen privater Unternehmen gewesen, erklärt seine Bereitschaft, die ganze mögliche Unterstützung zu diesen Maßnahmen zu geben und zu erleichtern, dass sie verwirklicht werden.

Artikel 6

Artikel 1 [b] und 4 dieser Abmachung sollen am Tag der Bestätigung in Kraft treten, und die restlichen Bestimmungen sollen sofort in Kraft treten.

Ursprünglicher Text getan in doppelter Ausfertigung an Rapallo am 16. April 1922

Unterzeichnet: Rathenau

Unterzeichnet: Tchitcherin

Text der Ergänzenden Abmachung am 5. November 1922

Der Bevollmächtigte der deutschen Regierung, nämlich Freiherr von Maltzan, der Dauerhafte Staatssekretär für Auswärtige Angelegenheiten; der Bevollmächtigte der Sozialistischen sowjetischen Republik der Ukraine, nämlich, Herr Waldemar Aussems, Mitgliedes des Hauptexekutivausschusses für die ganze Ukraine, und auch des Bevollmächtigten der Regierung der Sozialistischen sowjetischen Republik Weißrusslands, der Sozialistischen sowjetischen Republik Georgia, der Sozialistischen sowjetischen Republik Aserbaidschans, der Sozialistischen sowjetischen Republik Armenien und der Republik des Fernen Ostens, nämlich Herr Nikolaus Krestinski, Bevollmächtigter und Botschafter der russischen Sozialistischen sowjetischen Republik in Berlin; das Mitteilen ihrer Vollmächte, die in der guten und erwarteten Form gefunden wurden, hat den folgenden Bestimmungen zugestimmt:

Artikel 1

Der Vertrag, der an Rapallo, am 16. April 1922, zwischen dem deutschen Reich und der russischen Sozialistischen sowjetischen Republik unterzeichnet ist, soll mutatis mutandis zu den Beziehungen zwischen dem deutschen Reich einerseits gelten, und;

[1] die sozialistische sowjetische Republik der Ukraine;

[2] die sozialistische sowjetische Republik Weißrusslands;

[3] die sozialistische sowjetische Republik Georgia;

[4] die sozialistische sowjetische Republik Aserbaidschans;

[5] die sozialistische sowjetische Republik Armenien, und;

[6] die Republik des Fernen Ostens,----

im folgenden gekennzeichnet weil haben Staaten den R S F S R---andererseits verbunden. Bezüglich des Artikels 2 des Vertrags von Rapallo soll das für die Anwendung unten bis zum 16. April 1922, der Gesetze und Maßnahmen angegeben darin gültig sein.

Artikel 2

Die deutsche Regierung und die Regierung der Sozialistischen sowjetischen Republik der Ukraine werden abgestimmt, dass der Entschluss und die Ansiedlung solcher Ansprüche wie begünstigt entweder von der deutschen Regierung oder von der Regierung der Ukraine seit dem Beschluss des Staates des Krieges zwischen Deutschland und der Ukraine während der Periode entstanden sein können, in der deutsche Truppen in der Ukraine anwesend gewesen sind, wird vorbestellt.

Artikel 3

Alle Staatsangehörigen von einer der Vertragsparteien, die auf dem Territorium der anderen Partei ortsansässig sind, sollen ganzen gesetzlichen Schutz ihrer Personen in Übereinstimmung mit dem internationalen Recht und den allgemeinen Gesetzen des Landes des Wohnsitzes genießen.

Staatsangehörigen des deutschen Reichs, die ins Territorium der Staaten eingehen, die mit dem RSFSR in Übereinstimmung mit den Passregulierungen verbunden sind, oder die zurzeit dort ortsansässig sind, soll Unverbrüchlichkeit in der Rücksicht auf das ganze Eigentum gewährt werden, das mit ihnen und vom ganzen Eigentum genommen ist, das auf dem Territorium der mit dem RSFSR verbundenen Staaten erworben ist vorausgesetzt, dass der Erwerb und die Beschäftigung dieses Eigentums in Übereinstimmung mit den Gesetzen des Staates des Wohnsitzes oder mit spezifischen mit den fähigen Behörden dieses Staates gemachten Abmachungen sind. Die Ausfuhr des Eigentums, das im Staat erworben ist, der mit dem RSFSR, wenn sonst nicht gesorgt, in speziellen Abmachungen verbunden ist, soll durch die Gesetze und Regulierungen des mit dem RSFSR verbundenen Staates geregelt werden.

Artikel 4

Die Regierungen der mit dem RSFSR verbundenen Staaten sollen berechtigt werden, an Plätzen in Deutschland einzusetzen, wo sie diplomatische Vertreter oder einen ihrer konsularischen Agenten, nationale Handelsbüros haben, die dieselbe rechtliche Stellung wie die russische Handelsdelegation in Deutschland haben sollen. In diesem Fall sollen sie als bindend auf sich alle gesetzlichen Handlungen durchgeführt entweder durch den Direktor ihres Handelsbüros oder durch Beamte erkennen, die von ihm mit Vollmächten investiert sind, vorausgesetzt, dass solche Beamten in Übereinstimmung mit den ihnen gewährten Vollmächten handeln.

Artikel 5

Um Wirtschaftsbeziehungen zwischen dem deutschen Reich einerseits und den Staaten zu erleichtern, die mit dem RSFSR andererseits verbunden sind, sind die folgenden Grundsätze aufgestellt worden:

[1] Alle Abmachungen, die zwischen Staatsangehörigen des deutschen Reichs, der deutschen gesetzlichen Personen, oder der deutschen Unternehmen einerseits und der Regierungen der Staaten geschlossen sind, die mit dem RSFSR oder ihren nationalen Handelsbüros verbunden sind, die in Artikel 4, oder Personen, gesetzlichen Personen oder Unternehmen erwähnt sind, die jenen Staaten, andererseits, und auch den Wirtschaftseffekten solcher Abmachungen gehören, sollen gemäß den Gesetzen des Staates befasst werden, in dem sie geschlossen wurden und der Rechtsprechung dieses Staates unterworfen sein sollen. Diese Bestimmung soll für Abmachungen nicht gelten, die geschlossen wurden, bevor sie des gegenwärtigen Vertrags in Kraft treten.

[2] Die Abmachungen, die unter [1] erwähnt sind, können eine Schiedsklausel enthalten. Bestimmung kann auch in solchen Abmachungen gemacht werden, um ihnen unter der Rechtsprechung von einem der Zusammenziehen-Staaten zu bringen.

Artikel 6

Die mit dem RSFSR verbundenen Staaten sollen Personen erlauben, die deutsche Staatsbürgerschaft besessen haben, aber sie, und auch ihre Frauen und Kinder seitdem verloren haben, um das Land zu verlassen, vorausgesetzt, dass Beweis bevorstehend ist, dass sie ihren Wohnsitz nach Deutschland übertragen.

Artikel 7

Die Delegationen von beiden Parteien und allen Personen, die in der Verbindung damit angestellt sind, sollen von jeder Aufregung oder Propaganda gegen die nationalen und Regierungseinrichtungen des Landes Abstand nehmen, in dem sie wohnen.

Artikel 8

Dieser Vertrag, kann bezüglich der obengenannten Artikel 3 bis 6, und auch bezüglich der entsprechenden Anwendung des Artikels 4 des Vertrags von Rapallo, auf der Benachrichtigung von drei Monaten verurteilt werden, die wird gibt.

Solche Anklage kann durch Deutschland zu irgendwelchen der mit dem RSFSR verbundenen Staaten bekannt gegeben werden, um nur für ihre Beziehungen mit diesem Staat und umgekehrt durch irgendwelche dieser Staaten zu zu wirken

Deutschland, um nur für Beziehungen zwischen diesem einzelnen Staat und Deutschland zu wirken.

Wenn der so verurteilte Vertrag durch einen kommerziellen Vertrag nicht ersetzt wird, sollen die betroffenen Regierungen auf dem Ablauf der Periode der Benachrichtigung berechtigt werden, eine Kommission von fünf Mitgliedern zum Zweck zu ernennen, solche Geschäftstransaktionen zu liquidieren, als bereits angefangen worden sind. Die Mitglieder der Kommission sollen als Vertreter eines nichtdiplomatischen Charakters betrachtet werden und sollen alle Transaktionen spätestens innerhalb von sechs Monaten nach dem Ablauf dieses Vertrags liquidieren.

Artikel 9

Dieser Vertrag soll bestätigt werden. Spezielle Ratifizierungsurkunden sollen zwischen Deutschland einerseits und jedem der Staaten ausgetauscht werden, die mit dem RSFSR andererseits verbunden sind. Sofort wird der Austausch gemacht, der Vertrag soll als zwischen den Staaten in Kraft treten, die am Austausch teilnehmen.

Getan am 5. November 1922

Unterzeichnet: Maltzan

Unterzeichnet: W Aussem

Unterzeichnet: N Krestinski

Kommentare

Arbeiten zitiert

  • Genua, Rapallo und europäische Rekonstruktion 1922. Dadurch. Streikbrecher von Carol, Axel Frohn, und Jurgen Heideking, Hrsg. Cambridge: Universität von Cambridge Presse. 1991.
  • STREIKBRECHER VON CAROLE, DIE KONFERENZ VON GENUA: EUROPÄISCHE DIPLOMATIE, 1921-1922, KAPELLE-HÜGEL, UNIVERSITÄT DER PRESSE VON NORTH CAROLINA, 1984

Buchverweisungen

  • Akten zur deutschen auswärtigen Politik 1918-1945. Serie A, 1918-1925.
  • Документы внешней политики СССР Том 5. 1 января 1922 г. — 19 декабря 1922 г. — М.: Госполитиздат, 1961.
  • Liga der Nationsvertrag-Reihe, Band 19 327L 1923
http://www.un.org/depts/dhl/resguide/spectreat.htm
  • Liga der Nationsvertrag-Reihe, Band 26 327L 1924
http://www.un.org/depts/dhl/resguide/spectreat.htm

Online-Verweisungen

Siehe auch

Sowjetisch-deutsche Beziehungen vor 1941

Vereinigter Schnellzug / Luft Wisconsin
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