Präsident Österreichs

Der Präsident Österreichs (Deutsch: Österreichischer Bundespräsident, wörtlich "der österreichische Bundespräsident") ist das Bundesstaatsoberhaupt Österreichs. Obwohl theoretisch anvertraut, mit der Großen Macht durch die Verfassung, in der Praxis die Präsident-Taten, größtenteils, bloß als eine feierliche Repräsentationsfigur. Der Präsident Österreichs wird durch das universale erwachsene Wahlrecht einmal in allen sechs Jahren direkt gewählt. Seine oder ihre Büros werden im Leopoldine Flügel des Hofburg Reichspalasts in Wien gelegen.

Viele ehemalige Präsidenten haben enorme Beliebtheit gewonnen, während im Amt, und kein Amtsinhaber jemals ein Angebot bei der Wiederwahl verloren hat. Seit 2004 ist das Büro von Heinz Fischer besetzt worden.

Geschichte des Büros

Vor dem Zusammenbruch des multinationalen Österreich-Ungarischen Reiches zum Ende des Ersten Weltkriegs, was jetzt die Republik Österreich ist, war ein Teil einer Monarchie mit einem Kaiser als sein Staatsoberhaupt und leitender Angestellter gewesen. Das Reich hat merklich begonnen, gegen Ende 1917 und offenbar aufgelöst in mehrere unabhängige Nationsstaaten über den Kurs des folgenden Jahres zu zerbrechen. Wirksam am 21. Oktober 1918 haben die Reichsratsparlamentarier, die die ethnisch deutschen Provinzen des Reiches vertreten, eine Provisorische Nationalversammlung für ihren gelähmten Hinterteil-Staat gebildet und haben Veteranparteiführer Karl Seitz zu einem ihrer drei größtenteils ebenbürtigen Vorsitzenden (am 21. Oktober 1918 - am 16. Februar 1919) ernannt. Als Vorsitzender ist er auch ein Mitglied geworden, das des österreichischen Staatsrats (Deutschösterreichischer Staatsrat) (ex officio) ist. Am 12. November 1918 hat der Staatsrat insgesamt die Funktionen des Staatsoberhauptes gemäß einer Entschlossenheit der Nationalversammlung angenommen. Im Anschluss an die formelle Verweigerung von Kaiser Karl I, höchste Zustandautorität auszuüben (war es nicht ein Verzicht: "Ich verzichte auf jeden Anteil ein Bastelraum Staatsgeschäften. Gleichzeitig enthebe Ich Meine österreichische Regierung ihres Amtes.") am 11. November hat Parlament die Republik des deutschen Österreichs am 12. November öffentlich verkündigt. Die Zusammenbau-Präsidenten (Seitz, Franz Dinghofer und Johann Nepomuk Hauser) haben fortgesetzt, als stellvertretende Staatsoberhäupter bis zum 4. März 1919 zu dienen, als die Nationale Verfassunggebende Versammlung insgesamt diese Funktionen angenommen hat. Anton David (am 4. März 1919 - am 5. März 1919) und Seitz (am 5. März 1919 - am 10. November 1920) war die Präsidenten der Nationalen Verfassunggebenden Versammlung.

Karl Seitz hat die Aufgaben des Staatsoberhauptes gemäß einem Gesetz vom 1. Oktober 1920 durchgeführt, das diese Aufgaben dem "ehemaligen Präsidenten der Nationalen Verfassunggebenden Versammlung" für die Periode vom 10. November 1920 zum Tag der Vereidigung des ersten Bundespräsidenten (am 9. Dezember 1920) übertragen hat. Seitdem Österreich seine Entscheidung nicht beendet hatte, sich als eine Föderation vor der formellen Durchführung der endgültigen Verfassung Österreichs am 1. Oktober 1920 zu strukturieren, Seitz kennzeichnend, weil der Bundespräsident ungenau gewesen wäre. Österreichs erster Bundespräsident richtig war so Michael Hainisch, Karl Seitz' unmittelbarer Nachfolger. In einem zusammenhängenden Zeichen setzen viele populäre Quellen ein mehr oder weniger zufälliges Datum zwischen Oktober 1918 und März 1919 als der Anfang von Seitz' Amtszeit an. Während die meisten von ihnen bloß irreführend sind, sind andere einfach falsch: wenn auch Seitz zu Präsidenten der Provisorischen Nationalversammlung im Oktober 1918 ernannt wurde, wäre es für ihn unmöglich gewesen, Präsident Österreichs bezüglich dieses Monats, die Republik zu sein, die nicht sogar bis dahin öffentlich worden ist verkündigt.

Die Verfassung hat ursprünglich Österreich definiert, um ein archetypisches parlamentarisches Republik-Zuweisen ausübend sowie gesetzgebend fast völlig zum Parlament zu sein. Das Kabinett wurde vom Nationalen Rat aber nicht dem Präsidenten ernannt, der der Reihe nach durch den Bundeszusammenbau aber nicht die Leute gewählt wurde. Der Begriff des Präsidenten des Büros war vier aber nicht sechs Jahre. Der Präsident war zum Bundeszusammenbau beantwortbar und hatte insbesondere keine Autorität, den Nationalen Rat aufzulösen. Nicht sogar viel wirklichen Einfluss auf die Ernennung von Grundgesetzlichen Gerichtsrichtern habend, musste der Präsident Österreichs alles in allem mit fast exklusiv feierlichen Aufgaben zufrieden sein. Es war unter diesem grundgesetzlichen Fachwerk, dass sich Michael Hainisch und Wilhelm Miklas am 9. Dezember 1920 und am 10. Dezember 1928 beziehungsweise zugelegt haben.

Das parlamentarische durch die Verfassung vorgeschriebene System war jedoch mit der autoritären Bewegung von Heimwehr hoch unpopulär, die sich während der 1920er Jahre entwickelt. Der Heimwehr war für ein System, das mehr Mächte zum Staatsoberhaupt gewährt, und hat schließlich die politische Errichtung ins Verordnen einer Änderung entmutigt, die genau das getan hat. Am 7. Dezember 1929 wurde die Verfassung amendiert, um dem Präsidenten die umfassende ausübende und gesetzgebende Autorität zu geben, die er formell noch hat. Es hat auch aufgefordert, dass das Büro durch die populäre Stimme für einen Begriff von sechs Jahren gefüllt wurde. Die erste Wahl hat für 1931 auf dem Plan gestanden. Jedoch, infolge des Wachsens Weltfinanzkrise, sind alle Parteien bereit gewesen, die Wahl zu Gunsten von der Wiederwahl von Miklas durch das Parlament aufzuheben.

Nur drei Jahre später, jedoch, hat die Heimatland-Vorderseite - eine Verbindung von Heimwehr und der Partei von Christian Social - österreichischen Parlamentarismus zusammen niedergerissen, formell die Verfassung am 1. Mai 1934 annullierend. Obwohl Österreich jetzt eine Zwangsherrschaft in fast Namen war, wurde Macht in den Händen des Kanzlers, nicht derjenigen des Präsidenten konzentriert. Wilhelm Miklas wurde der Mächte beraubt, die er 1929 gewonnen hatte, aber bereit gewesen war, als ein Feigenblatt der Institutionskontinuität irgendwie zu handeln. Er, war jedoch - während der Anschluss-Krise nicht völlig kraftlos, er hat etwas vom steifsten Widerstand ot die nazistischen Anforderungen zur Verfügung gestellt. Er ist technisch im Amt bis zum 13. März 1938, der Tag geblieben Österreich wurde durch das nazistische Deutschland und so die verlorene Souveränität angefügt.

Als Österreich sich als eine unabhängige Nation am 27. April 1945 wieder hergestellt hat, haben sich die Parteiführer, die die provisorische Regierung bilden, dafür entschieden, eine neue Verfassung nicht einzurahmen, stattdessen bis diesen von 1920, wie amendiert, 1929 zurückkehrend. Wenn auch diese Revision noch an diesem Punkt etwas umstritten war, war es ein Teil von Österreichs neustem grundgesetzlichem Fachwerk, ihm mindestens eine dringend gebrauchte Form der demokratischen Gesetzmäßigkeit gebend, und die Parteistühle waren erschrocken, dass lange Diskussion die Rote Armee dann in der Kontrolle Wiens dazu bewegen könnte sich einzumischen. Die Verfassung hat so wirksam am 1. Mai deshalb wiederholt noch hat die Bestimmung eingeschlossen, die nach einem durch die populäre Stimme gewählten Präsidenten verlangt. Im Anschluss an die Nationalen Ratswahlen im November 1945, jedoch, hat die Nationalversammlung provisorisch diese Bestimmung aufgehoben und hat Karl Renner als der Präsident Österreichs bezüglich am 20. Dezember installiert. Die fragliche Suspendierung scheint, hauptsächlich durch den Mangel am Bargeld motiviert worden zu sein: kein Versuch wurde jemals gemacht, es zu verlängern, und der gütige Siebziger Renner war das allgemein respektierte provisorische Staatsoberhaupt irgendwie gewesen. Mit dem Nachfolger von Renner Theodor Körner anfangend, sind alle Präsidenten tatsächlich von den Leuten gewählt worden.

Wahl

Der Präsident Österreichs wird durch die populäre Stimme für einen Begriff von sechs Jahren gewählt und wird auf zwei Konsekutivbegriffe des Büros beschränkt. Abstimmung ist für alle Leute offen, die berechtigt sind, in allgemeinen parlamentarischen Wahlen zu stimmen, der in der Praxis bedeutet, dass Wahlrecht für alle österreichischen Bürger über das Alter sechzehn universal ist, die wegen einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr der Haft nicht verurteilt worden sind. (Trotzdem gewinnen sie das Wahlrecht sechs Monate nach ihrer Ausgabe vom Gefängnis wieder.)

Mit Ausnahme von Mitgliedern jeder Entscheidung oder früher herrschender dynastischer Häuser (ein Maß der Vorsichtsmaßnahme gegen den monarchistischen Umsturz, und in erster Linie gerichtet auf Mitglieder des Hauses von Habsburg) ist jeder berechtigt, in Wahlen zum Nationalen Rat zu stimmen, der mindestens 35 Jahre alt ist, für das Büro des Präsidenten berechtigt.

Der Präsident wird unter dem Zwei Runden System gewählt. Das bedeutet dass, wenn kein Kandidat eine absolute Mehrheit (d. h. 50 % plus eine Stimme) des Stimmenwurfs in der ersten Runde empfängt, dann kommt ein zweiter Stimmzettel vor, in dem nur jene zwei Kandidaten, die die größte Zahl von Stimmen in der ersten Runde erhalten haben, stehen können. Jedoch bestimmt die Verfassung auch, dass die Gruppe, die einen dieser zwei Kandidaten beruft, einen alternativen Kandidaten in seinem oder ihrem Platz in der zweiten Runde berufen kann. Wenn es nur ein Kandidat-Stehen in einer Präsidentenwahl dann gibt, wird der Wählerschaft die Gelegenheit gewährt, ihn oder sie in einem Referendum entweder zu akzeptieren oder zurückzuweisen.

Während im Amt der Präsident einem gewählten Körper nicht gehören oder jeden anderen Beruf halten kann.

Letzte Wahl

Amtseid

Der Artikel 62 der Verfassung bestimmt, dass der Präsident den folgenden Eid oder die Bestätigung des Büros in Gegenwart vom Bundeszusammenbau nehmen muss (obwohl die Hinzufügung einer religiösen Beteuerung zulässig ist):

:I versprechen ernst, dass ich die Verfassung und alle Gesetze der Republik treu beobachten werde und meine Aufgabe zum besten von meinen Kenntnissen und Glauben erfüllen werde.

Verantwortungen

Obwohl, Mächte technisch ausübend, die mit diesem der leitenden Angestellten von Präsidentensystemen in der Praxis vergleichbar sind, funktioniert Österreich unter einem parlamentarischen System der Regierung, und der Bundespräsident ist mehr eine Repräsentationsfigur als ein wirklicher Kopf der Regierung.

In der grundgesetzlichen Theorie hat der Präsident Handlungsfreiheit im Ernennen des Kopfs des Bundeskabinetts und, durch die Erweiterung, Handlungsfreiheit im Ernennen von Bundeskabinettsministern, Richtern des Obersten Gerichts, militärischen Offizieren und den meisten Hauptbürokraten. Der Präsident hat sogar die Autorität, den Nationalen Rat (der mächtigere Bundestag des österreichischen Parlaments) mehr oder weniger nach Wunsch aufzulösen. Jedoch, als eine praktische Sache tut der ganze Präsident jemals, ist erfüllen rein feierliche Aufgaben: Viel wie britische Monarchen werden Halter des Büros des Präsidenten Österreichs durch die grundgesetzliche Tagung gebunden darauf zu zielen, parteiunabhängige Aufseher der politischen Moral zu sein, als Symbole der nationalen Identität zu dienen, und in der wirklichen Politik nicht dazwischenzuliegen.

Haupternennungsoffizier

Der Präsident ernennt und vereidigt der Bundeskanzler und, auf den Rat des Kanzlers, der Bundesminister. Während der Präsident als Kanzler, und durch die Erweiterung ein Bundesminister, jeder nennen kann, den er passend sieht, kann der Nationale Rat individuelle Minister oder das Kabinett als Ganzes vom Büro bis einen Misstrauensantrag entkleiden. Außerdem konnte ein Kabinett ohne genug Unterstützung im Nationalen Rat gelähmt leicht enden. In der Praxis, deshalb, widerspiegelt die Zusammensetzung des Kabinetts Nationale Ratswahl aber nicht Präsidentenwahlergebnisse, der Präsident, der gewöhnlich das Büro des Kanzlers dem Nationalen Ratsmajoritätsführer zuteilt.

Der Präsident ernennt auch und vereidigt Richter, militärische Offiziere und Bundesstaatsbeamte. Die Verantwortung für die weniger relevanten von diesen Ernennungen wird auf die Bundesminister größtenteils zugeteilt, aber Stellen in Positionen auf höchster Ebene wie diejenigen von Grundgesetzlichen Gerichtsrichtern werden tatsächlich vom Präsidenten persönlich besetzt. Schließlich werden die Gouverneure von Österreichs Bundesstaaten vom Präsidenten vereidigt.

Gesetzgebung

Der Präsident unterzeichnet Rechnungen ins Gesetz. Der Präsident hat die Macht nicht, Rechnungen zu untersagen; seine oder ihre Unterschrift ist eine technische Formalität, die notariell beurkundet, dass die Rechnung eingeführt und auf in Übereinstimmung mit dem durch die Verfassung festgesetzten Verfahren aufgelöst worden ist. Der Präsident hat die Autorität nicht sogar, das Unterzeichnen einer Rechnung abzulehnen, die er oder sie für verfassungswidrig als solcher hält; eine Rechnung kann nur untersagt werden mit der Begründung, dass seine Entstehung, nicht seine Substanz, in der Übertretung des grundlegenden Gesetzes ist. Das Entscheiden nach der Verfassungsmäßigkeit der Rechnung selbst ist das exklusive Vorrecht des Grundgesetzlichen Gerichtes. Der Präsident konnte jedoch befehlen, dass ein Referendum bezüglich einer Rechnung an der gesetzgebenden Körperschaft vorbeigegangen ist.

Andere Aufgaben

  • Der Präsident vertritt Österreich in internationalen Beziehungen. Wirkliche Außenpolitik Kabinettssache jedoch zu sein, ist diese Verantwortung exklusiv feierlich. Hauptsächlich akkreditiert der Präsident ausländische Botschafter und handelt symbolisch als der Gastgeber für Zustandbesuche nach Österreich.
  • Der Präsident ist Oberbefehlshaber von Österreichs Streitkräften. Das ist auch, der wirkliche Kopf des Befehls größtenteils nominell, der der Schutzminister ist.
  • Der Präsident hat die Autorität, den Nationalen Rat (auf dem Rat der Bundesregierung), oder in diesem Fall während der Billigung des Bundesrats aufzulösen, ein Zustandparlament, aber diese Macht ohne guten Grund ausübend, würde ein beispielloser Bruch der grundgesetzlichen Tagung sein. (Bemerken Sie, dass er oder sie wirklich einen Grund geben muss, und nur diesen Grund einmal in seiner Frist des Büros verwenden kann.)
  • Der Präsident ist ein Bevollmächtigter, der bevollmächtigt ist, durch die Notverordnung in Zeiten der Krise zu herrschen.
  • Der Präsident teilt die Ehren und Dekorationen des österreichischen nationalen Ehre-Systems zu. Vom Tag davon, gewählt zu werden, wird er berechtigt, den Großartigen Stern der Dekoration für Dienstleistungen zur Republik Österreich für das Leben zu tragen.
  • Der Präsident, und tut oft, kann Verbrecher entschuldigen.
  • Der Präsident hat das Recht, Kinder zu legitimieren, die aus der Ehe nach der Bitte durch die Eltern geboren sind. Seit dem österreichischen Gesetz, für (fast) alle Absichten und Zwecke differenziert nicht mehr zwischen legitimen und unehelichen Kindern, das ist nicht mehr jeder praktischen Wichtigkeit.

Anklage und Eliminierung

Die österreichische Verfassung bestimmt, dass der Bundespräsident vom Büro durch ein durch den Bundeszusammenbau begonnenes Referendum entfernt werden kann. Der Bundeszusammenbau kann auch den Präsidenten vor dem Grundgesetzlichen Gericht beschuldigen. Jedoch ist keiner dieser Kurse jemals genommen worden.

Um ein Referendum auf der Absetzung des Präsidenten zu halten, muss der Nationale Rat zuerst eine Entschlossenheit passieren, die dass der Bundeszusammenbau verlangt, der einzuberufen ist, um die Sache zu denken. Diese Entschlossenheit muss durch zwei Drittel des ganzen Stimmenwurfs in einer Sitzung gutgeheißen werden, auf der mindestens eine Hälfte der Gesamtzahl von Mitgliedern da sind. Wenn die Entschlossenheit passiert wird, wird der Präsident von der Übung seiner oder ihrer Mächte sofort aufgehoben, und der Bundeszusammenbau wird vom Bundeskanzler einberufen. Ein Referendum kann dann auf der Nachfrage des Zusammenbaues gehalten werden. Wenn ein Vorschlag, in einem Referendum, um den Präsidenten abzusetzen, dann zurückgewiesen wird, wie man hält, ist der Präsident wiedergewählt worden, der Nationale Rat wird aufgelöst, und allgemeine Wahlen müssen gehalten werden.

Folge

Die Verfassung Österreichs macht keine Bestimmung für ein Büro des Vizepräsidenten. Wenn der Präsident krank wird, oder aus einem anderen Grund provisorisch untauglich gemacht werden, gehen Präsidentenmächte und Verantwortungen auf den Kanzler über. Wenn der Präsident stirbt, werden beschuldigt, werden vom Büro infolge der Anklage oder des Rückrufs entfernt, oder aus einem anderen Grund werden daran gehindert, seine oder ihre Rolle auf die Dauer von mehr als zwanzig Tagen zu erfüllen, Präsidentenmächte und Verantwortungen gehen auf die Universität der drei Präsidenten des Nationalen Rats über.

Liste von Präsidenten (1919-Gegenwart-) Österreichs

Siehe auch

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